Satzung der Stiftung Daheim im Viertel
Präambel
Was für ein stärkendes Gefühl: Zu wissen, dass man im eigenen Viertel wirklich zuhause ist. Die Wohnung ist sicher und bezahlbar. Das Haus eine Gemeinschaft, in der man gerne lebt, sich gegenseitig hilft und im Hinterhof Feste feiert. Im Viertel gibt es Angebote für den täglichen Bedarf, Treffpunkte der Begegnung mit Nachbarn, ein vielfältiges Miteinander der Kulturen. Und auch draußen auf den Straßen und Plätzen ist es so schön, dass man sich dort gerne aufhält.
Im eigenen Wohnquartier will man sich gut aufgehoben und sicher fühlen. Die Bedürfnisse von Menschen unterschiedlichen Alters, sozialer und kultureller Zugehörigkeit sollen Berücksichtigung finden und damit Individualität und Gemeinschaft gleichermaßen ermöglichen. Und nicht zuletzt muss eine sozialverträgliche Umgestaltung des Alltagsverhaltens und der öffentlichen Räume ermöglicht werden, um auf die dringenden Herausforderungen des Klimawandels zu reagieren.
Eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern engagiert sich bereits in unterschiedlicher Weise für gute Nachbarschaften und lebendige, intakte Wohnviertel. Sie betreiben Netzwerke der gegenseitigen Unterstützung im Alltag, sorgen für die Integration von sozial Schwächeren und Hinzukommenden aus anderen Kulturen und realisieren Projekte zur Aufwertung ihres Wohnumfelds.
Die Stiftung DAHEIM IM VIERTEL fördert das bürgerschaftliche Engagement und das Wirken gemeinnütziger Organisationen beim Ausbau von Nachbarschaften und der Stärkung vielfältiger, lebendiger und zukunftsfähiger Wohnquartiere und Stadtviertel.
Die Stiftung DAHEIM IM VIERTEL wurde – unterstützt von engagierten Bürgerinnen und Bürgern – von der GIMA München eG gegründet.
Die GIMA München eG ist ein Zusammenschluss von über 35 Wohnungsgenossenschaften und sozial orientierten Wohnungsunternehmen, die über 40.000 Mietwohnungen in München und Umland dauerhaft im Bestand halten. Ihren Mitgliedern und Mietern bieten sie sichere Wohnverhältnisse zu bezahlbaren Mietpreisen. Darüber hinaus engagieren sie sich vielfältig für lebendige Hausgemeinschaften und intakte Nachbarschaften. Dieses Engagement soll mit der Stiftung DAHEIM VIERTEL auf Stadtviertel in München und Gemeinden im Umland ausgeweitet werden.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Daheim im Viertel.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von
a. Wissenschaft und Forschung,
b. Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
c. Jugend- und Altenhilfe,
d. Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes
e. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
f. bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Darüber hinaus fördert die Stiftung mildtätige Zwecke.
(2) Die Stiftung hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt in München und dem Münchner Umland.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).
(5) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Durchführung und finanzielle Unterstützung von
a. Projekten für Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Bedürftigkeit auf die Hilfe von anderen angewiesen sind, z.B. durch Zuwendungen an steuerbegünstigte gemeinnützige soziale Träger von inklusiven Wohnformen und entsprechenden wohnungsübergreifenden Einrichtungen sowie
b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter 1. genannten Personen, z.B. durch Mietzuschüsse.
(6) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Initiierung, Durchführung und finanzielle Unterstützung von
a. Projekten zur sozialwissenschaftlichen Erforschung der Wechselwirkung von Wohn- und Wohnumfeldbedingungen auf die soziale Interaktion z.B. durch wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen zu Bedingungen und Voraussetzungen für sozial intakte Wohnquartiere, gemeinschaftsorientierten Wohnformen der Zukunft,
b. Bildungsprojekten zu gemeinschaftsorientierten Wohnformen und den Möglichkeiten des einzelnen darauf in gemeinnütziger Weise Einfluss zu nehmen z.B. durch Seminare, Veranstaltungen und Exkursionen,
c. Integrationsprojekten, die es Migrantinnen und Migranten durch kulturellen Austausch erleichtern heimisch zu werden, z.B. Workshops zur gegenseitigen Vermittlung handwerklicher und kultureller Traditionen verschiedener Herkunft, Initiativen interkultureller Konfliktberatung oder zur Lern- und Hausaufgabenbetreuung für Geflüchtete
d. Projekten und Initiativen, die neue Formen des sozialen Miteinanders erproben, etwa durch Wohnprojekte besonderen Zuschnittes: Leben mit Behinderten, Mehrgenerationenprojekte, Wohnen und Arbeiten unter einem Dach, Multikulturelles Wohnen, Projekte für am Wohnungsmarkt benachteiligte Gruppen (Studenten, Einkommensschwache, Immigranten) um dadurch das Gemeinwesen in seiner zukünftigen Entwicklung zu fördern.
e. Projekten zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt, des Klimas und der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter im öffentlichen Raum sowie der Bewahrung von Lebensräumen für Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen z.B. Begrünung, Geräusch- und Lichtreduktion im öffentlichen Raum, Reduzierung des (ruhenden und fließenden) motorisierten Individualverkehrs zur CO2-Minderung durch Förderung alternativer Mobilitätsangebote; Ressourcenschonung durch Etablierung von Sharesystemen für durch die Allgemeinheit nutzbare Alltagsgegenstände und Vermittlung von handwerklichen Fähigkeiten in Repair-Projekten zur Abfallvermeidung und zur Förderung von Umweltbewusstsein der Bevölkerung.
f. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Akteure des gemeinnützigen Sektors und der Zivilgesellschaft, einschließlich Netzwerktreffen und Workshops zum Austausch praktischer Erfahrungen, der gemeinsamen Entwicklung von Best Practice-Beispielen für gemeinnütziges Engagement und die Identifizierung und Evaluierung von Kooperationsmöglichkeiten von Akteuren der Zivilgesellschaft untereinander; dies schließt die Veröffentlichung und sonstige mediale Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse ein.
(7) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen verwirklicht werden.
(8) Sollten für die Verwirklichung der Stiftungszwecke über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine Mittel aus Verbrauchsvermögen, Spenden und Vermögenserträgen von mindestens EUR 14.000,00 pro Jahr zur Verfügung gestanden haben, so ist diese Satzung in den Absätzen 1 und 6entsprechend anzupassen.
Dabei sind die Zwecke der Jugend- und Altenhilfe sowie des bürgerschaftlichen Engagements zu erhalten. Auch der Zweck der Mildtätigkeit bleibt unberührt. Hierfür bedarf es Mittel in Höhe von mindestens 6.000,00 €, ansonsten sind die Zwecke den tatsächlichen Mitteln anzupassen.
Die vorstehende Pflicht zur Satzungsänderung entfällt, sobald das Grundstockvermögen den Wert von EUR 1.400.000,00 überschritten hat.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden. Die Erben der Stifterin erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung auf Grund dieser Satzung steht den durch die Stiftung Begünstigten nicht zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
§ 4 Mittelbeschaffung durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten und sich an nicht gemeinnützigen Unternehmen und Körperschaften beteiligen. Sie darf alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Zweck der Stiftung unmittelbar und mittelbar zu fördern. Beispielsweise dürfen zum Zwecke der Mittelbeschaffung Hausverwaltungs- und Hausmeisterdienstleistungen erbracht werden.
§ 5 Grundstock- und Verbrauchsvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem realen Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen besteht bei Stiftungserrichtung aus einem Barver-mögen von EUR 50.000,00 sowie Ansprüchen gegenüber Zustiftern i.H.v. insgesamt EUR 154.500,00 (in Worten einhundertvierundfünfzigtausendfünfhundert Euro), wie in Anlage A zum Stiftungsgeschäft dargestellt.
(2) Neben dem Grundstockvermögen wird ein verbrauchbares Vermögen in die Stiftung eingebracht werden, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf. Mit der Gründung erhält die Stiftung ein verbrauchbares Vermögen i.H.v. insgesamt EUR 55.500,00 (in Worten fünfundfünfzigtausendfünfhundert Euro) in Form von Ansprüchen gegen Zustifter wie in Anlage A zum Stiftungsgeschäft dargestellt.
(3) Zuwendungen sind nach Wunsch des Zuwendungsgebers zulässig
a. in das Grundstockvermögen (Zustiftung) oder
b. in das verbrauchbare Vermögen oder
c. zur zeitnahen Verwendung für die Stiftungszwecke.
(4) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich einem Verwendungszweck gewidmet wurden, dürfen vom Vorstand nach Beschluss aufgeteilt werden auf
a. die zeitnah zu verwendenden Mittel
b. die zweckgebundenen Rücklagen
c. das verbrauchbare Vermögen
d. oder dem Grundstockvermögen (als Zustiftung) zugeführt werden.
(5) Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden. Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Grundstockvermögens sind in eine Umschichtungsrücklage einzustellen. Eine Umschichtungsrücklage kann nach Aus-gleich von Verlusten nach Beschluss des Stiftungsvorstands ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt oder für den Stiftungszweck verwendet werden.
§ 6 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung
b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind und aus dem verbrauchbaren Vermögen
c. aus den Erträgen der ihr dienenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Die Stiftung hat zwei Organe, Stiftungsvorstand und Stiftungsrat.
(2) Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Organs sein.
(3) Ein Rücktritt der Stiftungsorganmitglieder ist jederzeit möglich. Ein zurückgetretenes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Sollte hinsichtlich der Ver-mögenssorge für ein Mitglied ein Betreuer bestellt oder die Geschäftsunfähigkeit festgestellt worden sein, scheidet das betroffene Mitglied automatisch aus dem jeweiligen Stiftungsorgan aus. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person zur Vermeidung einer Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Gebrauch dieser Vorsorgevollmacht nach schriftlicher Feststellung eines Arztes für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorliegen. Im Falle eines Rücktritts, Ausscheidens oder Ablebens eines Mitglieds während einer laufenden Amtszeit wird ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stif-tungsvorstands und deren Funktion werden von der Stifterin im Stiftungsgeschäft bestimmt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, gleich aus welchem Grund, wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit durch den Stiftungsrat berufen. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem ersten Stiftungsvorstand werden die künftigen Mitglieder des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat berufen.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet außerdem – außer im Todesfall – durch Abberufung durch den Stiftungsrat.
Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn
– es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
– es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt,
– es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
– es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
– das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
– ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung vertritt. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ist auch mehrfach zulässig.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale für die Ausübung des Ehrenamts beschließen. Der Stiftungsrat kann abweichend von Satz 1, sofern es die Vermögenssituation der Stiftung erlaubt und die Vorstandsaufgaben nicht mehr im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu bewältigen sind, über den Erhalt einer angemessenen Vergütung für den Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses beschließen. Der Arbeits- oder Dienstvertrag ist nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes von der der Stiftungsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Vergütung darf nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen und nicht gegen die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Stiftung verstoßen.
(7) Der Stiftungsvorstand kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Stiftungsvorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen sowie Mitarbeiter für Verwaltungstätigkeiten einstellen. Für Geschäftsführer- und Mitarbeitertätigkeit kann der Stiftungsvorstand ein angemessenes Entgelt vereinbaren, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen.
§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Stiftung wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Stiftungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für einzelne Rechtsgeschäfte oder allgemein, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit des betroffenen Vorstandsmitglieds, Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet und hat im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a. die Verwaltung des Vermögens der Stiftung einschließlich der ordnungsgemäßen Buchführung, Aufstellung des Haushaltsanschlags, der Erstellung der Jahresrechnung, der Vermögensübersicht sowie die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
b. die Vorlage der Jahresrechnung an die Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist;
c. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Vermögens, den eventuellen Verbrauch des verbrauchbaren Vermögens und der sonstigen Einnahmen;
d. die Bestellung, Überwachung und Abberufung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Vergütung;
e. Beschlussfassung über eine in ihrer Höhe angemessene Aufwandspauschale für die Mitglieder des Stiftungsrats
f. Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(4) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder zuweisen. Die Geschäftsordnung ist in der jeweils geltenden Fassung der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen, wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde dies nach pflichtgemäßer Ermessensausübung verlangt (Art. 16 Absatz 4 Ba-yStG).
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats und deren Funktion werden im Stiftungsgeschäft von der Stifterin bestimmt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder Stiftungsrates bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des ersten Stiftungsrates, werden vier Mitglieder des Stiftungsrates durch die folgenden Gremien folgender Körperschaften berufen:
– drei Mitglieder durch gleichlautende Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der GIMA München eG
– ein Mitglied durch die Geschäftsführung der SWK Stiftung für Wissenschaft und Kultur GmbH, München.
Das fünfte Mitglied wird von diesen vier Mitgliedern des Stiftungsrats durch Kooptation gewählt. Es soll kein Mitglied eines Gremiums der GIMA München eG gewählt werden.
Sollte eine Berufung durch die Gremien der GIMA München eG dauerhaft unmöglich werden, so tritt an deren Stelle der Vorstand der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften) e.V.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außerdem – außer im Todesfall – durch Abberufung durch das jeweilige Berufungsgremium nach § 10 Absatz 3; das Vor-liegen eines wichtigen Grundes ist für die Abberufung nicht notwendig.
Ein Mitglied des Stiftungsrats kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds bei der Abstimmung abberufen werden.
Ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhö-ren. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn
– es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
– es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsvorstand oder den anderen Mitgliedern des Stiftungsrates verletzt,
– es die anderen Mitglieder des Stiftungsrates über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
– es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
– das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
– ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Der Vor-sitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden unter Vorlage von Belegen erstattet. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsrats kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht es den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es beschließt insbesondere über
a. den Haushaltsanschlag, die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
b. die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
c. die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnissen für Vorstandsmitglieder
d. die Entlastung des Vorstands;
e. Aufwandspauschalen und Vergütungen des Vorstands nach § 8 Absatz 5
f. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
g. Zustimmung zu Satzungsänderungen und Anträgen auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung gemäß § 13 durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
§ 12 Geschäftsgang der Stiftungsorgane
(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sitzungen können in Person oder mithilfe audiovisueller Kommunikationsmittel abgehalten werden. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des jeweiligen Stiftungsorgans widerspricht und diese Satzung nicht zwingend die Beschlussfassung in einer Sitzung vorsieht.
(2) Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans dies verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
(3) Das jeweilige Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und bei Sitzungen jeweils die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind, keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt und alle zur Tagesordnung verhandeln. Bei Verhinderung eines Mitglieds kann einem anderen Mitglied des jeweiligen Stiftungsorgans eine schriftliche Vollmacht erteilt werden, die vor Beginn der Sitzung dem Sitzungsleiter vorzulegen ist.
(4) Sofern das jeweilige Stiftungsorgan nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. In diesem Fall ist das Stiftungsorgan unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist; dies gilt nicht für etwaige neue Tagesordnungspunkte
(5) Das jeweilige Stiftungsorgan trifft seine Entscheidungen – sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern der Stiftungsvorstand jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, trifft er seine Entscheidungen einstimmig. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Bei Abstimmungen ist ein Mitglied des Stiftungsorgans nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen der Stiftung und dem Mitglied des Stiftungsorgans betrifft.
(6) Über die Sitzungen und Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des jeweiligen Stiftungsorgans zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Schriftform nach den vorstehenden Absätzen gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 14 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse rechtlicher oder tatsächlicher Art geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit die Änderungen sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse gemäß den vorstehenden Absätzen können nur bei Anwesenheit aller Stiftungsvorstandsmitglieder gefasst werden. Als Anwesenheit gilt auch die virtuelle Sitzungsteilnahme, wenn dazu im Stiftungsvorstand zuvor einstimmig Beschluss gefasst wurde. Sie bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen zu zwei Dritteln an die Stiftung trias gemeinnützige Stiftung für Boden, Ökologie und Wohnen mit Sitz in Hattingen und zu einem Drittel an den heilpädagogisch-psychotherapeutische Kinder- und Jugendhilfe e.V. mit Sitz in München, die es ausschließlich für gemeinnützige sowie für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Sollte eine dieser beiden Körperschaften das Restvermögen nicht annehmen können, so fällt es im Ganzen an die jeweils andere Körperschaft. Die Übertragung des Vermögens soll erst erfolgen, wenn die zuständige Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Empfängers bestätigt hat.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung, der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.